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BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52 |
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- NJW 1953, 1262 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (5)
- RG, 21.10.1939 - VI 54/39
Auszug aus BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52
Ist der Beweis, wie hier, nicht geführt, so darf der Umstand bei der Abwägung nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden (RGZ 162, 5 [7];… Walter a.a.O. F 1). - BGH, 15.12.1952 - III ZR 102/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52
Ebenfalls brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, ob über die Teilleistungsklage durch Grundurteil entschieden werden konnte, obwohl die in dem bezifferten Betrag der Klageforderung von 1.600 DM enthaltenen Teilbeträge verschiedenartiger Ansprüche nicht abgegrenzt waren (vgl. RG JW 1936, 2138; RGZ 157, 321 [326]; RG DR 1940, 291 [292]; Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52 -). - RG, 03.07.1914 - III 41/14
Konkurs. Leistung aus vorläufig vollstreckb. Urteil. Teilurteil.
Auszug aus BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52
Ob die Entscheidung über die Haftung der Zweitbeklagten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 823, 831) dem weiteren Verfahren vorbehalten werden konnte, brauchte nicht geprüft zu werden, da insoweit eine gemäss § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO erforderliche Revisionsrüge nicht erhoben ist (RGZ 85, 214 [217]). - RG, 13.04.1938 - II 194/37
1. Ist die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen einen Dritten "aus …
Auszug aus BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52
Ebenfalls brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, ob über die Teilleistungsklage durch Grundurteil entschieden werden konnte, obwohl die in dem bezifferten Betrag der Klageforderung von 1.600 DM enthaltenen Teilbeträge verschiedenartiger Ansprüche nicht abgegrenzt waren (vgl. RG JW 1936, 2138; RGZ 157, 321 [326]; RG DR 1940, 291 [292]; Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52 -). - RG, 11.11.1910 - VII 595/09
Enteignungsentschädigung; Verzinsung; Fälligkeit
Auszug aus BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52
Auch insoweit könnte die Berücksichtigung eines verfahrensrechtlichen Verstosses ohne Revisionsrüge nicht erfolgen (RGZ 75, 16 [19]).
- BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04
Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten
Hinsichtlich des Ausgleichs mehrerer Halter soll es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte ein Dritter oder einer der Halter ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 259, 261 und vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - DAR 1953, 156). - BGH, 16.10.1956 - VI ZR 162/55
Rechtsmittel
Ist hiernach bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände kein Raum für die Vermutung des § 831 BGB, so verbleibt es bei der anerkannten Beweislastregel, nach der ebenso wie im Bereiche des § 254 BGB auch im Rahmen des § 17 StVG der Haftpflichtige diejenigen Tatsachen zu beweisen hat, die den Einwand, ein Verschulden des Verletzten habe mitgewirkt, begründen (RGZ 162, 1 [4] und 5 [7]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - VRS 5, 424 Nr. 434 = DAR 1953, 156). - BGH, 11.11.1953 - II ZR 242/52
Grundurteil bei Aufrechnung
In eine Prüfung der Frage, ob die Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs prozessual überhaupt zulässig war, kann das Revisionsgericht grundsätzlich nur eintreten, wenn eine entsprechende Revisionsrüge erhoben ist (§ 559 ZPO; vgl RGZ 75, 16 [19]; BGH Urt des VI. Zivilsenats vom 24.6.1953 in VI ZR 319/52 S 11).
- OLG Zweibrücken, 24.05.2017 - 1 U 3/16
Verkehrsunfall -Rechtsabbiegender mit Rückwärtsfahrenden
Die Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 StVG ist nur erheblich, soweit es darum geht, ob der Fahrer überhaupt in das Haftungs- und Ausgleichssystem nach § 17 StVG einzubeziehen ist (vgl. § 18 Abs. 3 StVG; BGH, Urteil vom 24.06.1953 - VI ZR 319/52, LM Nr. 3 zu § 17 StVG;… Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 25. Kap., Rn. 335 m.w.N.;… Heß in Burmann/Heß/Jahnke/ Janker, StVR, 22. Aufl., § 18 StVG, Rn. 11). - OLG Zweibrücken, 05.09.2018 - 1 U 21/17
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines eine Einbahnstraße …
Die Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 StVG ist nur erheblich, soweit es darum geht, ob der Fahrer überhaupt in das Haftungs- und Ausgleichssystem nach § 17 StVG einzubeziehen ist (vgl. § 18 Abs. 3 StVG; BGH Urteil vom 24.06.1953, VI ZR 319/52, LM Nr. 3 zu § 17 StVG;… Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 25. Kapitel, Rn. 35 m.w.N.). - BGH, 20.12.1962 - III ZR 155/61
Pflichten des Kraftfahrers bei drohender Verletzung des Vorfahrtsrechts
Dabei ist zu ihren Gunsten die Ausgleichspflicht zu berücksichtigen, die den verunglückten Fahrer Br. nach §§ 9, 18 Abs. 3, 17 StVG, § 254 BGB trifft (BGH VI ZR 319/52 vom 24. Juni 1953 = LM Nr. 3 zu § 17 StVG; Gelhaar in BAR 1954, 265, 267) und die auch gegenüber den nach § 10 Abs. 2 StVG anspruchsberechtigten Hinterbliebenen wirkt (BGH III ZR 297/51 vom 23. Juni 1552, insoweit in BGHZ 6, 319, 324 [BGH 23.06.1952 - III ZR 297/51] nur teilweise abgedruckt). - BGH, 07.02.1961 - VI ZR 72/60
Darlegungs- und Beweislast des Fahrers; Geltung des Vertrauensgrundsatzes …
Ihm obliegt somit nur der Nachweis, daß ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft, nicht dagegen der Beweis, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellt (Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - VRS 5, 424). - BGH, 19.11.1968 - VI ZR 183/67
Gewicht der Betriebsgefahr einer Straßenbahn bei schuldhaft verkehrswidrigem …
Bei der im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - LM StVG § 17 Nr. 3 = VersR 1953, 337, 338) vorgenommenen Abwägung gemäß § 17 StVG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß wegen des schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens des Verunglückten die Betriebsgefahr der Straßenbahn nicht meßbar ins Gewicht falle und daß auch eine Ersatzpflicht der Erstbeklagten aus § 831 BGB selbst dann nicht in Betracht komme, wenn die grundsätzliche Haftung nach dieser Vorschrift bejaht wird. - BGH, 21.09.1955 - VI ZR 176/54
Rechtsmittel
In gleicher Weise hat er sich, wenn er infolgedessen selbst einen Schaden erleidet, sein schuldhaftes Verhalten nach §§ 17, 18 KFG anrechnen zu lassen (Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - in VRS 5, 424 und DAR 53, 156).